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VGH Bayern - Entscheidung vom 16.03.2010

8 N 09.2304

Normen:
§ 1 Abs. 3 BauGB
§ 1 Abs. 7 BauGB
Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG
§ 34 Abs. 1 BNatSchG
§ 42 Abs. 1 BNatSchG
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 7
BayStrWG Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, 2
BNatschG § 34 Abs. 1
BNatSchG § 42 Abs. 1

Fundstellen:
BauR 2010, 1721
UPR 2010, 458

I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht [...]
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