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VGH Bayern - Entscheidung vom 18.11.2010

19 ZB 08.3154

Normen:
VwGO: § 124 Abs. 2; § 124 a Abs. 4; § 144 Abs. 4
AufenthG: § 10 Abs. 3; § 25 Abs. 5
AsylVfG: § 30 Abs. 3
AsylVfG: § 30 Abs. 3
AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2
AufenthG § 25 Abs. 5 S. 2
AufenthG: § 10 Abs. 3; § 25 Abs. 5
BGB § 276 Abs. 1
VwGO: § 124 Abs. 2; § 124 a Abs. 4; § 144 Abs. 4

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der vollziehbar ausreisepflichtige, bisher [...]
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