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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 04.05.2010

1 S 1953/09

Normen:
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 140
WRV Art. 137 Abs. 3 S. 1
WRV Art. 137 Abs. 6
VwGO § 42 Abs. 2
LV Art. 5 Abs. 1
KiStG § 26 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 , BW

Fundstellen:
DÖV 2010, 948

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Juli 2009 - 2 K 1746/08 - geändert. Die dem Beigeladenen erteilte Bescheinigung des Standesamts der Beklagten vom 05.07.2007 über [...]
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