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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 20.05.2010

9 S 2530/09

Normen:
PsychThG § 3 Abs. 2 Satz 1
StPO § 264
VwGO § 121
VwGO § 124 Abs. 2
PsychThG § 2 Abs. 1 Nr. 3
PsychThG § 3 Abs. 2 S. 1
StPO § 244 Abs. 2

Fundstellen:
DÖV 2010, 740

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2009 - 4 K 597/09 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der [...]
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