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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 20.07.2010

11 S 1504/10

Normen:
GKG § 52 Abs. 2 GKG
AufenthG § 60a Abs. 2
AufenthG § 61 Abs. 1
BeschVerfV § 1 Satz 1 Nr. 3
GKG § 39 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
AufenthG § 61 Abs. 1
BeschVerfV § 1 S. 1 Nr. 3

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2010 - 5 K 1992/09 -geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 10.000,- EUR [...]
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