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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 21.10.2010

9 S 2256/10

Normen:
SchG § 88 Abs. Aufnahme
VO § 1 Abs. 1
AufnahmeVO § 4 Abs. 2
AufnahmeVO § 6
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1
AVO § 4 Abs. 3 S. 1
AVO § 6
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6

Fundstellen:
DÖV 2011, 121

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2010 - 12 K 3069/10 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der [...]
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