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VG Stuttgart - Entscheidung vom 12.10.2010

12 K 3829/10

Normen:
Verf BW Art. 25 Abs. 1 S. 2
Verf BW Art. 27 Abs. 3
Verf BW Art. 14 Abs. 2 S. 3
LTGO BW § 54 Abs. 3
GG Art. 7 Abs. 4
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
PSchG § 4 Abs. 2
PSchG § 4 Abs. 1
PSchG § 2 Abs. 1

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt bei sachdienlicher Auslegung, dem Antragsgegner durch Erlass [...]
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