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OVG Sachsen - Entscheidung vom 03.12.2010

3 E 124/06

Normen:
RVG § 16 Nr. 2
RVG § 18
RVG § 23 Abs. 2 S. 1
RVG § 33 Abs. 1
RVG Nr. 3335 VV-

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren wird auf 5.695,05 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 27.3.2007 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von [...]
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