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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 16.12.2010

15 A 1903/10

Normen:
VwGO § 87a
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1

Das Verfahren wird eingestellt. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. [...]
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