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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 12.03.2010

1 B 1684/09

Normen:
BBG § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 2

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 3.133,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als [...]
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