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OVG Hamburg - Entscheidung vom 09.02.2010

3 Bs 238/09

Normen:
GG Art. 6
AufenthG § 60 a Abs. 2
PStG (in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung, BGBl. I 2007 S. 122) §§ 12, 13, 49 ff
AufenthG § 60a Abs. 2
PStG § 12 Abs. 3 S. 1
PStG § 13 Abs. 4 S. 1
BGB § 1309 Abs. 2

Fundstellen:
FamRZ 2011, 595

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für [...]
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