1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 13.1.2010, AZ: 2 O 248/09, dahin a b g e ä n d e r t, dass der Streitwert auf 10.225,84 € festgesetzt wird. [...]
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