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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 07.07.2010

8 AR 5/10

Normen:
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4
FamFG § 111 Nr. 2
FamFG § 151 Nr. 4
FGG-RG Art. 111 Abs. 1
FGG-RG Art. 111 Abs. 2
FamFG § 38 Abs. 1 S. 1
FGG-RG Art. 111 Abs. 1
FGG-RG Art. 111 Abs. 2
FamFG § 111 Nr. 2
FamFG § 151 Nr. 4
FamFG § 38 Abs. 1 S. 1
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4

Fundstellen:
FamRB 2010, 307
FamRZ 2011, 237
Rpfleger 2011, 32

Als zuständiges Gericht für die weitere Führung der Vormundschaft wird das Amtsgericht Stuttgart - Familiengericht - bestimmt. I. Die am 28. 10. 1995 geborene Beteiligte Ziff. 1, welche aus dem Irak stammt, wurde nach [...]
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