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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 12.04.2010

4 Ss 62/10

Normen:
StPO § 261
StPO § 261

Fundstellen:
JR 2010, 405
VRR 2010, 354
VRS 119, 235

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 07. Oktober 2009 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die [...]
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