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OLG Rostock - Entscheidung vom 19.02.2010

10 WF 178/09

Normen:
BGB § 1835 Abs. 3
FGG § 67a Abs. 2 S. 2
RVG § 1 Abs. 2

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Schwerin vom 6.7.2009, Az.: 25 F 28/08, wird die dem Verfahrenspfleger von der Landeskasse zu erstattende Vergütung nebst Auslagenersatz auf 3.015,70 Euro festgesetzt. [...]
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