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OLG Nürnberg - Entscheidung vom 23.08.2010

4 W 2413/07

Normen:
ZPO § 404a Abs. 1
GKG § 21

I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 669.877,63 Euro festgesetzt. II. Die Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen P. vom 11.07.2003 (gemäß Kostenrechnung des [...]
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