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OLG München - Entscheidung vom 20.05.2010

34 Wx 55/10

Normen:
GBO § 18 Abs. 1
GBO § 29 Abs. 1
GBO § 71
ZPO § 139
ZPO § 706 Abs. 1
GBO § 18 Abs. 1
GBO § 29 Abs. 1
GBO § 71
ZPO § 139
ZPO § 706 Abs. 1

Fundstellen:
Rpfleger 2010, 578

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Aufklärungsverfügung des Amtsgerichts Dachau - Grundbuchamt - vom 14. April 2010 wird als unzulässig verworfen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500 €. [...]
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