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OLG Köln - Entscheidung vom 18.01.2010

5 U 73/09

Normen:
ZPO § 3

wird der Wert des Streitgegenstandes unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen und für den Vergleich festgesetzt auf 1.417.989,40 €. Die Streitwertbestimmung [...]
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