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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 12.03.2010

2 WF 144/09

Normen:
ZPO § 91a
ZPO § 888

1. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens beider Instanzen trägt der Schuldner. 2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Gläubigerin hat zur Geltendmachung von [...]
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