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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 05.08.2010

11 W 66/09 (Kart)

Normen:
GWB 19 Abs. 2
GWB 20 Abs. 1
GWB 33 Abs. 1
ZPO § 935
BGB § 12

Die Antragstellerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 25.000 EUR festgesetzt. Nachdem die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache [...]
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