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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 05.08.2010

21 AR 50/10

Normen:
EuGVVO § 5 Nr 3
EuGVVO § 60
ZPO § 32
ZPO § 32b
ZPO § 281
EuGVVO § 5 Nr 3
EuGVVO § 60
ZPO § 32
ZPO § 32b
ZPO § 281
WpHG § 37b
WpHG § 37c

Fundstellen:
EWiR §37b WpHG 1/2010, 725
EuZW 2010, 918
ZIP 2010, 2217

Das Landgericht München I wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus §§ 37 b, c WpHG und § 826 BGB wegen verspäteter [...]
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