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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 04.08.2010

22 U 115/10

Normen:
GKG § 21
ZPO § 517
GKG § 21
ZPO § 517

Fundstellen:
MDR 2011, 190

Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung zu tragen, nachdem sie die Berufung zurückgenommen haben (§ 516 ZPO ). Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz werden nicht erhoben. Der Gebührenstreitwert für das [...]
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