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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 03.11.2010

1 AR 35/10

Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 36 Abs. 2

Zuständig für den Rechtsstreit zum Antrag zu I. ist das Landgericht Potsdam. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bezüglich des Antrages zu II. wird nach einem Streitwert von 4.281,00 € kostenpflichtig [...]
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