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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 03.05.2010

9 AR 13/09

Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
FamFG § 266
FGG-RG Art. 111

Fundstellen:
FamRZ 2010, 2093

Zuständig ist die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts Strausberg. I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Der Kläger nimmt die Beklagte im Umfang von 3.618,50 € nebst Kosten und Zinsen auf Rückzahlung [...]
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