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LSG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 22.11.2010

L 8 B 31/08 SO

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung einer Ratenzahlungsverpflichtung bei der Bewilligung [...]
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