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LSG Bayern - Entscheidung vom 15.03.2010

L 15 SF 69/10

Normen:
GOÄ (1983) Nr. 1409
JVEG § 4 Abs. 1

Die Entschädigung des Antragstellers für die Fertigung des HNO-ärztlichen Gutachtens vom 02.02.2010 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.485,92 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller sind 214,20 Euro nachzuentrichten. I. In [...]
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