Die Entschädigung des Antragstellers für die Fertigung des HNO-ärztlichen Gutachtens vom 02.02.2010 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.485,92 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller sind 214,20 Euro nachzuentrichten. I. In [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!