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LSG Bayern - Entscheidung vom 26.04.2010

L 15 SF 398/09

Normen:
JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
JVEG § 4 Abs. 1

Die Vergütung des Antragstellers für das Zusatzgutachten vom 16.09.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 12,80 Euro festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung als die bereits bewilligte. I. [...]
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