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LSG Bayern - Entscheidung vom 26.03.2010

L 15 SF 179/09

Normen:
GOÄ Ziffer 832
GOÄ Ziffer 836c
GOÄ Ziffer 836d
JVEG § 4 Abs. 1
SGG § 109

Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des neurophysiologischen Zusatzgutachtens vom 19.11.2008 wird gemäß § 4 Abs.1 JVEG auf 180,48 EUR festgesetzt. Der Antragsteller hat den Überempfang in Höhe von 126,84 [...]
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