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LSG Bayern - Entscheidung vom 10.03.2010

L 15 SF 397/09

Normen:
JVEG § 4 Abs. 1
JVEG § 9 Abs. 1 Anl. 1

Die Entschädigung der Antragstellerin für die Fertigung des testpsychologischen Zusatzgutachtens vom 20.10.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 913,33 EUR festgesetzt. Der Antragstellerin sind 89,25 EUR [...]
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