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LSG Bayern - Entscheidung vom 02.03.2010

L 15 SF 50/10

Normen:
JVEG § 4 Abs. 1
JVEG § 7 Abs. 1 S. 2
JVEG § 21

Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Termins vom 16.12.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 74,70 Euro festgesetzt. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht [...]
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