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LG Köln - Entscheidung vom 03.11.2010

26 O 57/10

Normen:
BGB § 309 Nr. 5a

Fundstellen:
WRP 2011, 516-518

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur [...]
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