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LAG München - Entscheidung vom 07.07.2010

10 Sa 1165/09

Normen:
Manteltarifvertrag Nr.10 (vom 01.08.2006) für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern § 7
Manteltarifvertrag Nr.10 (vom 01.08.2006) für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern § 8
EntGFZG: § 4 Abs. 1
MuSchG: § 14
RVO § 200
BGB § 611 Abs. 1
EFZG § 4 Abs. 1
MuSchG § 14
MTV Nr. 10 Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern § 7
MTV Nr. 10 Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern § 8 Abs. 2
RVO § 200
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3

I. Auf die Berufung der Klägern wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24.11.2009 (Az.: 25 Ca 7416/09) in Ziffer 2) und 3) abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 1.503,74 brutto [...]
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