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LAG München - Entscheidung vom 24.11.2010

11 TaBV 48/10

Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1
BetrVG § 80 Abs. 2 S 1
SGB IX § 84 Abs. 1
SGB IX § 84 Abs. 2
BDSG § 4 Abs. 1
BDSG § 32 Abs. 1
BDSG § 32 Abs. 3
GG Art. 2 Abs. 1
BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1
BetrVG § 77 Abs. 6
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1
SGB IX § 84 Abs. 1
SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1
SGB IX § 84 Abs. 2 S. 2
SGB IX § 84 Abs. 2 S. 7
BDSG § 4 Abs. 1
BDSG § 32 Abs. 1
BDSG § 32 Abs. 3
BV BEM § 5
ZPO § 148

1. Die Beschwerde des Arbeitgebers und Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 16.04.2010 - 27 BV 346/09 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die [...]
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