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LAG Köln - Entscheidung vom 22.07.2010

5 Ta 186/10

Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 S. 3

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerseite wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.02.2010 dahingehend abgeändert, dass die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.918,40 - nebst Zinsen in Höhe [...]
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