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LAG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 13.09.2010

9 Ta 215/10

Normen:
ZPO § 91a
ZPO § 91 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 139
KV GVG Nr. 8210

Die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼. I. Die Parteien streiten um die Kostentragung nach übereinstimmender Erledigungserklärung. Der Kläger begehrte mit [...]
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