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LAG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 02.07.2010

12 Ta 1169/10

Normen:
ZPO § 141 Abs. 3
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 3
ZPO § 141 Abs. 1
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
ZPO § 380 Abs. 3
JVEG § 7
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 1
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 3
OWiG § 46
StPO § 467

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. April 2010 - 26 Ca 10445/09 - aufgehoben. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. [...]
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