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LAG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 25.02.2010

26 Sa 2149/09

Normen:
TVG § 5 TVG
DVO-TVG
Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg (ETV WachSichG vom 28.2.2008) § 4
DVO-TVG
Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg (ETV WachSichG vom 28.2.2008) § 7
DVO-TVG
Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg (ETV WachSichG vom 28.2.2008) § 12
TVG § 5 Abs. 1
DVO-TVG § 4
DVO-TVG § 7
DVO-TVG § 12
Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg (ETV WachSichG vom 28.2.2008) § 4
DVO-TVG
Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg (ETV WachSichG vom 28.2.2008) § 7
DVO-TVG
Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg (ETV WachSichG vom 28.2.2008) § 12

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 16. Juli 2009 - 8 Ca 903/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Parteien streiten über die [...]
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