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FG Sachsen - Entscheidung vom 21.04.2010

3 Ko 531/10

Normen:
GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4
GKG § 9 Abs. 2 Nr. 1
GKG § 9 Abs. 2 Nr. 4
GKG § 9 Abs. 2 Nr. 5
GKG § 66 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 7 S. 1
GKG § 66 Abs. 7 S. 2
BGB § 133
GG Art. 19 Abs. 4
ZPO § 114
ZPO § 246 Abs. 1
FGO § 142 Abs. 1
FGO § 69 Abs. 2
FGO § 69 Abs. 3

1. Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung vom 30.03.2010 gegen die Kostenrechnung der Landesjustizkasse Chemnitz vom 24.02.2010 zum Kassenzeichen KSB wird angeordnet. 2. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. 3. [...]
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