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FG München - Entscheidung vom 18.10.2010

13 K 2802/08

Normen:
AO § 90 Abs. 2
EStG § 1 Abs. 4
EStG § 2 Abs. 7
EStG § 4 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 4
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG § 50 Abs. 1 S. 1
GewStG § 1 Abs. 6

Fundstellen:
DStRE 2012, 142

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Streitig ist, ob Kursverluste bei einem Fremdwährungsdarlehen und Bürokosten als Betriebsausgaben abgezogen werden können. I. Der in [...]
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