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FG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 23.02.2010

11 K 498/07

Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG § 17
ErbStG § 33 Abs. 3

Fundstellen:
EFG 2010, 1144

1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 13. Mai 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2007 wird abgeändert und die Erbschaftsteuer auf 23.078 Euro festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. [...]
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