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EuGH - Entscheidung vom 08.07.2010

Rs. C-558/08

Normen:
Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, mit Berichtigung in ABl. 1989, L 159, S. 60) in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung (ABl. 1994, L 1, S. 3) Art. 5
Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, mit Berichtigung in ABl. 1989, L 159, S. 60) in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung (ABl. 1994, L 1, S. 3) Art. 6
Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, mit Berichtigung in ABl. 1989, L 159, S. 60) in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung (ABl. 1994, L 1, S. 3) Art. 7

Fundstellen:
CR 2010, 827
EuZW 2010, 739
GRUR 2010, 841
K&R 2010, 567
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen [...]
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