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EuGH - Entscheidung vom 04.02.2010

Rs. C-14/09

Normen:
ARB 1/80 (Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates vom 23.Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) Art. 6 Abs. 1

Fundstellen:
AuR 2010, 134
DÖV 2010, 365
EuZW 2010, 268
NVwZ 2010, 367
NZA 2010, 213
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Person, die sich in einer Situation wie derjenigen der Klägerin des Ausgangsverfahrens befindet, ist Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung [...]
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