Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 27.03.2010

1 KSt 1.10

Normen:
GKG § 9 Abs. 2
GKG § 34 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 27.03.2010 - Aktenzeichen 1 KSt 1.10

DRsp Nr. 2010/9903

Zweifache Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Verwerfung oder Zurückweisung der Revision

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 17. März 2010 (Kassenzeichen 1132 2033 9701) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 9 Abs. 2 ; GKG § 34 Abs. 1 ;

Gründe

1.

Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 6 GKG .

2.

Die Erinnerung des Klägers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist gemäß § 66 Abs. 1 und 5 GKG zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.

Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bestimmt § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. KV-Nr. 5500 eine zweifache Gebühr, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird; diese Gebühr wurde mit Kostenrechnung vom 17. März 2010 angesetzt. Die Gebühr ist fällig, § 9 Abs. 2 GKG .

Grundlage des Kostenansatzes ist der Beschluss des Senats vom 22. Februar 2010, in dem dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sind.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG .