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BVerwG - Entscheidung vom 20.01.2010

2 B 12.09

Normen:
Art. 46b Abs. 2
VO 1408/71/EWG
BeamtVG § 12 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 2 B 12.09

DRsp Nr. 2010/3006

Zulassung der Revision zur Klärung der Bedeutung des Art. 46b Abs. 2 VO 1408/71/EWG für die Ausübung des durch § 12 Abs. 1 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz ( BeamtVG ) eröffneten Ermessens

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Oktober 2008 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

Art. 46b Abs. 2; VO 1408/71/EWG ; BeamtVG § 12 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, welche Bedeutung Art. 46b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für die Ausübung des durch § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eröffneten Ermessens hat.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 4.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

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Vorinstanz: VGH Bayern, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 07.3490