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BVerwG - Entscheidung vom 13.07.2010

8 B 52.10

Normen:
VwGO § 67 Abs. 4

BVerwG, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 8 B 52.10

DRsp Nr. 2010/14751

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Falle einer mangelnder Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 31. März 2010 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Magdeburg, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 21/10