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BVerwG - Entscheidung vom 20.12.2010

8 B 24.10

Normen:
RVG § 33 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 8 S. 1
GKG § 52 Abs. 4
GKG § 63 Abs. 3 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 8 B 24.10

DRsp Nr. 2011/1170

Wertfestsetzung des nicht der gerichtlichen Tätigkeit unterliegenden Streitgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für den Beigeladenen zu 2 wird auf 45 729,59 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 ; RVG § 33 Abs. 2 ; RVG § 33 Abs. 8 S. 1; GKG § 52 Abs. 4 ; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren erfolgt nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 1 RVG .

Der Antrag der Klägerin hat Erfolg. Sie hat den Antrag in ihrer Eigenschaft als erstattungspflichtige Gegnerin gemäß § 33 Abs. 2 RVG gestellt.

Eine Frist zur Antragstellung ist - anders als nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG - nicht vorgesehen.

Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in der beantragten Höhe ergibt sich aus § 33 Abs. 1 RVG . Es liegt zwar eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren vor (Beschluss des Senats vom 18. August 2010), die nach § 32 Abs. 1 RVG grundsätzlich für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsgemäß auf denselben Gegenstand bezogen hat, der der gerichtlichen Tätigkeit zugrunde gelegen hat. Das ist hier nicht der Fall. Die Wertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren entspricht - wie in vermögensrechtlichen Streitigkeiten üblich - dem aktuellen Verkehrswert für die zu restituierenden Grundstücke, begrenzt durch § 52 Abs. 4 GKG auf 500 000 EUR. Der Auftrag der Rechtsanwälte des Beigeladenen zu 2 betrifft hingegen nur sein wirtschaftliches Interesse, das sich aus der Vereinbarung mit der Klägerin vom 25. Juli/19. August 2001 ergibt. Danach ist im Fall der rechts-/bestandskräftigen Ablehnung des Anspruchs der Klägerin im Restitutionsverfahren bezüglich des Grundstücks H. 35 in B. der gesamte vorläufige Ausgleichsbetrag in Höhe von 65 969,35 DM zuzüglich 4 % Zinsen p.a. für den Zeitraum seit Eingang des Betrages beim Treuhänder der Klägerin an die Eheleute T. zurückzuzahlen (vgl. auch Beschluss vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 8 B 81.04 - [...]).