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BVerwG - Entscheidung vom 14.09.2010

7 B 59.10

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 7 B 59.10

DRsp Nr. 2010/17597

Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn in ihrer Begründung ein Grund für die Zulassung der Revision weder ausdrücklich noch sinngemäß bezeichnet wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Juni 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn einer der drei in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe hierfür vorliegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Daran fehlt es hier. Ein Grund für die Zulassung der Revision wird weder ausdrücklich noch sinngemäß bezeichnet. Dass der Kläger das Berufungsurteil für rechtsfehlerhaft hält, genügt nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 1 S 585/10