Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 08.03.2010

20 F 6.10

Normen:
VwGO § 99 Abs. 1
VwGO § 99 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 20 F 6.10

DRsp Nr. 2010/4924

Verweigerung der Herausgabe von Akten im Hauptsacheverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 99 Abs. 1 ; VwGO § 99 Abs. 2 ;

Gründe

1.

Die Klägerin wendet sich in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren gegen ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Heimunterbringung ihres Sohnes. In Streit steht ein vom Beklagten für den Monat September 2001 auf 57,26 EUR festgesetzter Betrag. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Februar 2009 ergangenem Urteil abgewiesen. In dem Verfahren über den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat sie unter anderem beantragt,

die ihren Sohn betreffenden Berufsausbildungsbeihilfeakten der Agentur für Arbeit S. und die über ihren Sohn geführten Jugendhilfeakten des Beklagten beizuziehen.

Außerdem hat sie Schreiben der Arbeitsagentur S. und des Beklagten vorgelegt, mit denen ihr eine Einsicht in die entsprechenden Akten verwehrt worden ist. Das Gericht der Hauptsache hat der Klägerin unter dem 30. Juli und dem 8. Oktober 2009 mitgeteilt, dass es eine Beiziehung der Akten im derzeitigen Verfahrensstadium, in dem zunächst nur über die Zulassung der Berufung zu entscheiden sei, für nicht notwendig erachte. Die Klägerin hat, zuletzt mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2009, auf § 99 Abs. 2 VwGO gestützte Anträge gestellt, um feststellen zu lassen, dass die Weigerung der Agentur für Arbeit S. und des Beklagten, die genannten Akten dem Gericht der Hauptsache vorzulegen, rechtswidrig sei und eine Vorlage der Akten im jetzigen Verfahrensstadium geboten sei. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat die Anträge verworfen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

2.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Recht angenommen, dass die auf § 99 Abs. 2 VwGO gestützten Anträge der Klägerin unzulässig sind. Die Voraussetzungen für ein selbstständiges Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Eine Entscheidung des Fachsenats, ob die Verweigerung einer Aktenvorlage rechtmäßig ist, setzt zunächst voraus, dass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit bejaht hat. Ob bestimmte Urkunden oder Akten der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 VwGO unterliegen, entscheidet nicht der Fachsenat, sondern das Gericht der Hauptsache. Dazu bedarf es grundsätzlich eines Beweisbeschlusses oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung (vgl. nur Beschluss vom 22. Januar 2009 - BVerwG 20 F 5.08 - [...] Rn. 2 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 53 Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Vielmehr hat das Gericht der Hauptsache ausdrücklich verlautbart, dass es die Beiziehung der in Rede stehenden Akten im Verfahren über den Zulassungsantrag nicht für notwendig erachtet. Es hat sie deshalb auch nicht angefordert.

Demgemäß fehlt es auch an einer Verweigerung der Aktenvorlage durch die oberste Aufsichtsbehörde und damit an einem tauglichen Prüfungsgegenstand, auf den sich eine Feststellung nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO beziehen könnte. Die Rechtswidrigkeit einer Vorlageverweigerung kann nur festgestellt werden, wenn eine solche Weigerung von der obersten Aufsichtsbehörde ausgesprochen worden ist (vgl. auch Beschluss vom 15. Oktober 2008 - BVerwG 20 F 2.08 - [...]). Die von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Arbeitsagentur S. und des Beklagten stellen keine Sperrerklärungen der obersten Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar, sondern abschlägige Antworten auf Akteneinsichtsgesuche der Klägerin außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Soweit die Klägerin außerdem die Feststellung begehrt, dass die Vorlage der Akten im Hauptsacheverfahren geboten sei, ist für einen solchen Antrag im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO von vornherein kein Raum. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts Bezug genommen. Soweit die Klägerin mit der Beschwerde das Gebot effektiven Rechtsschutzes geltend macht und eine Prozessverschleppung rügt, führen diese Einwände nicht weiter, weil sie nichts daran ändern, dass im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nur über die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO entschieden werden kann, nicht aber über Umfang und Zeitpunkt der Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO , die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Thüringen, vom 05.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 10 SOV 824/09