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BVerwG - Entscheidung vom 01.04.2010

3 B 78.09

Normen:
VwRehaG § 1 Abs. 1 S. 3
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 3 B 78.09

DRsp Nr. 2010/8433

Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der Enteignung und Vertreibung i.R.d. sogenannten Bodenreform; Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ( VwRehaG ) auf Enteignungen nach der Bodenreformverordnung

Macht der Beschwerdeführer in seinem Antrag geltend, dass er die höchstrichterliche Rechtsprechung, die die von ihm aufgeworfenen Fragen bereits mehrfach beantwortet hat, nicht akzeptieren will, führt dies nicht zum Erfolg der Rüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO .

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 31. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwRehaG § 1 Abs. 1 S. 3; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Kläger beanspruchen die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der Enteignung und Vertreibung ihres Rechtsvorgängers im Rahmen der sogenannten Bodenreform. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten mit der Begründung abgewiesen, dass die Aufhebung der hoheitlichen Maßnahmen, die zum Verlust der Güter ihres Rechtsvorgängers geführt hätten, nicht verlangt werden könne, weil das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 3 keine Anwendung finde, wenn die Schädigung einer der in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes - VermG - erwähnten Fallgruppen unterfalle. So verhalte es sich hier, weil die Enteignung nach der Bodenreformverordnung auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei und daher von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfasst werde.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts werden bereits nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr beklagen die Prozessbevollmächtigten der Kläger in ihren weitschweifigen und nicht immer nachvollziehbaren Ausführungen der Sache nach, dass das Verwaltungsgericht dieser Rechtsprechung nicht habe folgen dürfen, weil sie in Teilen entweder offensichtlich unhaltbar oder in sich widersprüchlich sei. Der Beschwerdevortrag, mit dem die Prozessbevollmächtigten der Kläger ausdrücklich Bezug auf eine von ihnen verfasste Begründung eines früheren, ebenfalls erfolglos gebliebenen Rechtsbehelfs eines anderen Klägers nehmen und die sie inhaltlich im Wesentlichen wiederholen (BVerwG 3 B 25.08), verdeutlicht, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung, die die von ihnen aufgeworfenen Fragen bereits mehrfach beantwortet hat, nach wie vor nicht akzeptieren wollen. Ein Klärungsbedarf, der über das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts Ausgeführte hinausgeht, ergibt sich aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht, so dass auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht kommt.

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO ; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG .

Vorinstanz: VG Greifswald, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 250/05