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BVerwG - Entscheidung vom 01.02.2010

5 B 68.09

Normen:
VwGO § 67 Abs. 4

BVerwG, Beschluss vom 01.02.2010 - Aktenzeichen 5 B 68.09

DRsp Nr. 2010/2976

Verstoß gegen den Vertretungszwang

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. September 2009 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 9. Dezember 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Darüber hinaus ist sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: VG Dresden, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 791/07